Satzung

Satzung

(Stand: 14.06.2018)

A Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 (1) Der Verein trägt den Namen Tälerverein Jostal e.V. und hat seinen Sitz im Jostal, Titisee-Neustadt.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Freiburg unter VR 702356 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

B Satzungszweck

§2 (1) Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung…
  •  
  • Kunst und Kultur
  •  
  • der Landschaftspflege
  •  
  • der Heimatpflege und Heimatkunde
  •  
  • des traditionellen Brauchtums, einschließlich der Fastnacht
  •  
  • der Altenhilfe
  •  
  • von Bildung und Erziehung
  •  
  • der Denkmalpflege.

 

(2) Satzungszweck

(a) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch…

  • Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen(z.B. Kabarett, Mundart, Musik, etc.)
  • Durchführung und/oder unterstützende Maßnahme bei landschaftspflegenden Belangen, den Ort betreffend (z.B. Talputzete)
  • Orts- und Geschichtskundeveranstaltungen durch Zeitzeugen
  • Traditionelles Brauchtum, einschließlich der Fastnacht: insbesondere durch z.B. Kinderfastnacht
  • Altenhilfe: insbesondere durch z.B. Seniorennachmittage
  • Bildung und Erziehung: insbesondere durch z.B. St. Matinsumzug
  • Die Pflege besonderer, dem Ort eigener, auch traditionsbedingter Anliegen (Erhaltung der Kappellen im Jostal, Schulhaus, etc.)

(b) Der Verein vertritt die Interessen des Gemeinwohls.

(c) Der Verein arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den übrigen Jostäler Vereinen zusammen und unterstützt ebenfalls deren Anliegen.

(d) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

(3) Gemeinnützigkeit

(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(b) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

(d) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.

C Mitgliedschaft

§3 (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren Wohnsitz im Jostal* ist oder war. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

*unter Jostal sind hier auch folgende Seitentäler gemeint: Schildwende, Siedelbach, Eckbach, Bruckbach, Schnattertal, Einsiedel, Heilig-Brunnen-Gebiet, Kuhnenbach.

(2) Der Vorstand kann weitere natürliche als auch juristische Personen zulassen.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen oder mündlichen Antrag bei der Vorstandschaft. Unter Punkt (1) genannte Personen werden mit Abgabe des Antrages bei der Vorstandschaft stimmberechtigt. Unter Punkt (2) genannte Personen erhalten ihr Stimmrecht durch die Zustimmung einer Mehrheit der jährlichen Mitgliederversammlung.

(4) Auf Beschluss des Vorstandes wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zielsetzung verdient gemacht haben.

(5) Die Mitglieder schulden dem Verein die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge. Ausgeschlossen davon sind Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres.

(6) Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung der Mitgliedschaft.

 

D Ende der Mitgliedschaft

§4 (1) Die Mitgliedschaft endet…

    1. a. Durch Tod,
    2. b. Durch Austritt,
    3. c. Durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er mit mindestens 1 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Die Entscheidung ist mit Begründung dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung prüfen zu lassen.

E Vereinsorgane

§5 Organe des Vereins sind:

  1. a) Der Vorstand (§6 der Satzung)
  2. b) Die Mitgliederversammlung (§7 der Satzung)

§6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. a) 2 oder 3 gleichberechtigten Vorsitzenden
  2. b) dem Schriftführer
  3. c) dem Rechner/ Kassierer
  4. d) 4 Beisitzern
  5. e) Personen, die ein politisches Amt innehaben können nicht Vorsitzende gemäß a) des Vereins werden.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%, somit die Hälfte dessen, anwesend sind.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von 1 Vorsitzenden und mindestens drei anderen Mitgliedern des Vorstandes einberufen.

6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen.

7. Zu den Sitzungen können die Vorsitzenden folgender Vereinigungen:

  • KLJB Jostal
  • Feuerwehr Jostal
  • Musikverein Titisee-Jostal e.V.
  • Hefeloch-Blätzer Titisee-Jostal e.V.
  • Jostäler Freilichtspiele
  • Chorgemeinschaft Eckbach-Jostal-Titisee-Hinterzarten

als beratende Mitglieder eingeladen werden. Diese können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

8.Über die Aufnahme weiterer jostäler Vereinigungen entscheidet der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt insbesondere über:
    1. a) Wahl des Vorstands,
    2. b) Bestellung des Kassenprüfers,
    3. c) Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    4. d) Satzungsänderungen,
    5. e) Entlastung des Vorstands
    6. f) Aufnahme neuer Mitglieder
    7. g) Ehrenamtspauschale Vorstandschaft
  1. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

 

  1. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn:
    1. a) der Vorstand es für erforderlich hält.
    2. b) wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mit begründetem Antrag unterschriftlich verlangen.
    3. c) wenn dies gemäß §7 Abs. 4 der Satzung wegen Ersatzwahlen erforderlich ist.
  2.  
  3. (4) Scheiden Mitglieder des Vorstandes im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher Ersatzwahlen vorgenommen werden können, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederwahl sind nur dann erforderlich, wenn alle gleichberechtigten Vorsitzenden ausgefallen oder die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 5 gesunken ist. Die Amtszeit der durch Erstwahlen gewählten Mitglieder des Vorstandes gilt nur für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder. Bei Ausscheiden des Schriftführers oder Rechners bestimmt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder deren Ersatzvertreter aus den Reihen des Vorstandes.

 

  1. (5) Jede Mitgliederversammlung wird von den gleichberechtigten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Titisee-Neustadt einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Vorsitzenden sind Leiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten einen anderen Versammlungsleiter bestellen.

 

  1. (6) Die Tagesordnung der ordentliche Mitgliederversammlung muss enthalten:
    1. a) den Jahresbericht
    2. b) Den Kassenbericht mit Bericht des Kassenprüfers
    3. c) Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. d) Wahl des Gesamtvorstandes soweit erforderlich
    5. e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingereicht wurden.
  2.  
  3. (7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die bis  Beginn der ordentliche Mitgliederversammlung den  Mitgliederbeitrag des Vereins entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, entscheidet der Versammlungsleiter. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit auf, muss der Wahlgang wiederholt werden. Danach entscheidet das Los.

 

  1. (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen sind nicht mitzuzählen.

 

  1. (9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

 

  1. (10) Satzungs- und Beitragsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichtes durchzuführen sind und den Gehalt der Satzung nicht ändern, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

  1. (11) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer legen der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einenKassenprüfbericht vor.

 

  1. (12) Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll   anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

F Ehrenamtspauschale der Vorstandschaft

§8  (1) Die Mitglieder der Vorstandschaft können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen/ Ehrenamtspauschalen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

G Vereinsauflösung

§9  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und vorschriftsmäßig, einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

      (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Titisee-Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Jostals zu verwenden hat.